Umzug aus privaten Gründen
Die gesetzliche Grundlage
Rückwirkend zum 1. Januar 2006 können Umzüge bei der Festsetzung der persönlichen Einkommenssteuer als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. diese Regelung gilt auch für Umzüge aus privaten Gründen. Bis zu einer Höchstgrenze von 3.000 Euro können 20% der Kosten für die Arbeitsleistung von der persönlichen Einkommenssteuer abgezogen werden. Die persönliche Steuerschuld kann so um bis zu 600 Euro reduziert werden.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sind Umzüge für Privatpersonen, die von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt worden. Für Umzüge gelten somit die gleichen steuerlichen Regelungen des § 35a Einkommenssteuergesetz wie für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
Der Finanzminister hilft beim Sparen
- der Umzug ist nach dem 31.12.2005 durchgeführt worden
- die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Datum,
- ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatzsteueridentifikationsnummerdes Unternehmens
- die Arbeitskosten sind in der Rechnung separat ausgewiesen(für den Veranlagungszeitraum 2006 können dieFinanzämter den Anteil schätzen)
- der Nachweis der Zahlung auf das Konto der Umzugsspedition
- Keine sonstige Förderung oder Kostenerstattung desUmzugs (die Abzugsfähigkeit ist also nicht möglich, wennzum Beispiel die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlichberücksichtigt werden oder die Kosten durch denArbeitgeber oder ein Amt / eine Behörde erstattet wurden.
Eine Familie zieht nach dem 31.12.2005 aus privaten Gründen um. Die Rechnung der Umzugsspedition weist Kosten in Höhe von 2.460,00 Euro aus. Der von der Einkommenssteuer abzugsfähige Betrag errechnet sich wie folgt:
Gesamtkosten 2.460,00 Euro
davon:
Transportkosten 1.000,00 Euro
Haltverbotszone 60,00 Euro
Transportversicherung t80,00 Euro
Arbeitskosten . 1.320,00 Euro
Die Kosten für die Halteverbotszone, die Transportversicherung und den Transport sind nicht abzugsfähig. Von den 1.320,00 Euro Arbeitskosten sind 20% (= 264,00 Euro) von der Einkommenssteuer abzugsfähig.
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