Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur gemäß Ziffer 1. Abs. 1 zu richten.
Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender. Dieser hat sicherzustellen, dass keine Gegenstände vertragswidrig mitgenommen werden, die nicht Umzugsgut des Absenders sind, bzw. dass keine Gegenstände stehengelassen werden.
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
Es gilt deutsches Recht.
Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.
Es besteht weder die Bereitschaft noch die Verpflichtung an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: März 2021